Glossar

BauGB

Das Baugesetzbuch.

Der Paragraf definiert die Auskunftspflicht des Besitzers eines Grundstückes, wenn es um die Beurteilung eines Gebietes zur Vorbereitung oder Durchführung einer Sanierung geht.

Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__138.html

§141

Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets vorbereitende Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen. Auf deren Basis entstehen Beurteilungsunterlagen über die die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.

Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__141.html

§142

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Der Paragraf benennt die Bedingungen.

Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__142.html

§165

Der Paragraf definiert die Vorschriften für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen. Die müssen im öffentlichen Interesse liegen – auch diese werden hier thematisiert.

Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__165.html

§171b

Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Der Paragraf erklärt, was dafür auf welcher Paragrafen basierend notwendig ist.

Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__171b.html

§171e

Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden.

Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__171e.html

§171f

Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden. Der Paragraf führt dies aus.

Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__171f.html

§172

Der Paragraf erläutert die Bedingungen zur Erhaltung baulicher Anlagen der Eigenart von Gebieten.

Gesetztext: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__172.html

GRW

Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) werden gewerbliche Investitionen und Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur gefördert. Nicht-investive Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft, wie Beratungsleistungen externer Sachverständiger oder Schulungsmaßnahmen von Mitarbeitern, können in engem, klar definiertem Rahmen ebenfalls unterstützt werden. Sie sind auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt.

Die GRW-Förderung ist auf ausgewählte, strukturschwache Regionen beschränkt. Ziel ist es, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe über die Stärkung der regionalen Investitionstätigkeit dauerhaft wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen. Ausführliche Informationen finden Sie hier: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen.html

IHEK

Ein Integriertes Handlungs- und Entwicklungskonzept bildet die Arbeitsgrundlage eines Quartiersverfahrens. Bedarfe, die im IHEK nicht wiedergeben sind, können im Verfahren anschließend nicht gefördert werden. Das IHEK wird etwa alle zwei Jahre unter fortgeschrieben, eine tragende Rolle spielt dabei der Quartiersrat. Sie unterscheiden sich für jedes Gebiet. Im IHEK werden Stärken und Schwächen eines Quartiers beschrieben und die daraus abgeleiteten Entwicklungsziele und Maßnahmen benannt. Es beinhaltet eine Priorisierung und eine Aufstellung der Verantwortlichkeiten.

ISEK

In vielen Kommunen ist eine integrierte Stadtentwicklungsplanung bereits bewährte Praxis. Vor allem Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzepte (ISEK) haben sich aufgrund ihres hohen Gebietsbezuges als geeignetes Mittel zur Umsetzung integrierter Ziele und Maßnahmen erwiesen.

Ein ISEK schafft konkrete, langfristig wirksame und vor allem lokal abgestimmte Lösungen für eine Vielzahl von Herausforderungen und Aufgabengebieten wie zum Beispiel städtebauliche, funktionale oder sozialräumliche Defizite und Anpassungserfordernisse. Ein ISEK zeigt diese Problembereiche für einen konkreten Teilraum auf und bearbeitet sie ergebnisorientiert. Dabei berücksichtigt es regionale und gesamtstädtische Rahmenbedingungen.

Nach der Verwaltungsvereinbarung (VV) Städtebauförderung ist die Erstellung eines ISEK Fördergrundlage für sämtliche Programme der Städtebauförderung. ISEK sind damit ein zentrales Element der Städtebauförderung und für kommunale Akteure ein unverzichtbarer Teil ihres beruflichen Alltags. An sie richten sich die Empfehlungen dieser Arbeitshilfe.

Der Bund hat eine umfassende Arbeitshilfe zum Thema ISEK publiziert. Sie ist hier abgelegt: https://www.staedtebaufoerderung.info/SharedDocs/downloads/DE/ProgrammeVor2020/AktiveStadtUndOrtsteilzentren/Arbeitshilfe_ISEK.html

Investive und nichtinvestive Maßnahmen

Als investive Maßnahmen werden in der Regel Projekte oder Teile von Projekten bezeichnet, in denen Anschaffungen oder bauliche Aktivitäten enthalten sind.

Nichtinvestive Maßnahmen wie beispielsweise Konzepte, Studien, Projektmanagements, Öffentlichkeitsarbeit oder Vernetzungs- und Vermarktungskampagnen sind ebenso wichtig für die Entwicklung der Region wie investive Maßnahmen. Sie können in allen gesellschaftlichen Bereichen investive Maßnahmen sinnvoll ergänzen, begleiten oder vorbereiten.

Im Rahmen der Maßnahme I sind diese Vorhaben in allen Handlungsfeldern (Wirtschaft und Landwirtschaft, Kommunalentwicklung, Bildung, Soziales, Kultur usw.) förderfähig. Das können z.B. Vernetzungsprojekte für touristische Angebote sein, nichtinvestive regionale und lokale Energiewendeprojekte, Internetauftritte, Zertifizierungsmaßnahmen, Imagekampagnen oder die Fortschreibung vorhandener Dorfentwicklungskonzepte.