Lebendige Zentren und Quartiere in Berlin

Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne

Mit dem Programm Lebendige Zentren sollen Stadt- und Ortsteilzentren attraktiver und zu identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur weiterentwickelt werden. In dem Programm werden insbesondere die Ziele der bisherigen Programme Aktive Stadt- und Ortsteilzentren sowie Städtebaulicher Denkmalschutz gebündelt. Der städtebauliche Denkmalschutz mit dem Erhalt des baukulturellen Erbes ist jetzt eine Querschnittsaufgabe. Entsprechende Maßnahmen sind auch in den anderen Programmen förderfähig. Das Bewährte der Städtebauförderung bleibt erhalten, die begonnenen Maßnahmen der Städtebauförderung in den bereits festgesetzten Fördergebieten werden innerhalb der neuen Programmstruktur fortgeführt, das Quartiersmanagement sowie Geschäftsstraßen- und Citymanagements fortgesetzt.

Voraussetzungen

Für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne gelten folgende Voraussetzungen:

Die Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur sind als neue Fördervoraussetzung hinzugekommen und müssen in allen drei Programmen berücksichtigt werden.

Es muss ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorgelegt werden, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Dieses soll zeigen, wie die Grünflächen die Stadt weiterentwickeln, welchen Mobilitätsansatz es gibt, aber auch, welche Auswirkungen die Maßnahmen auf Freizeitangebot, Wohnsituation und Erholung haben. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Teil des ISEK ist ein Grünordnungskonzept, das die räumliche und qualitative Entwicklung der Grün- und Freiflächen im Fördergebiet darstellt. Auch ein Zeit- und Kostenplan gehören dazu. Die Einbindung der Bürger und Bürgerinnen in den Entscheidungsprozess ist vorgesehen.

Räumliche Abgrenzung des Fördergebiets: Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Stadt erfolgen.

Zu den Maßnahmen gehören u.a.:

  • Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumens (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Erneuerung des baulichen Bestandes,
  • bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes, die Aktivierung vom Stadtkern, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, Sicherung der Versorgungstruktur zur Gewährleistungen der Daseinsvorsorge,
  • Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
  • Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
  • Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften.

Finanzierung

Die Höhe und Verteilung der Fördergelder aller Städtebauförderprogramme auf die Bundesländer werden jährlich in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung beschlossen.

Fristen

Die Bewerbungsfrist für ein Programmjahr startet in der Regel im 1. oder 2. Quartal eines Jahres. Interessenten sollten sich an die in den Fördergebieten zuständigen Bezirksämtern wenden, um die Fristen zu erfahren.