Lebendige Zentren in Brandenburg

Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne

Zentrales Ziel des Programms Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Orts- und Stadtkerne ist es, die Stadt- und Ortsmitten zu bewahren und zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur zu entwickeln. Mit seinem integrierten Ansatz zielt das Programm auf die Bewältigung der Herausforderungen von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen, die durch Funktionsverluste, Gebäudeleerstände und abnehmende Nutzungsintensitäten bedroht sind. Die Finanzhilfen werden dabei für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen sowie historischen Altstädten eingesetzt. Mit der Förderung der Nutzungsvielfalt und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche werden die Zentren zu lebendigen und attraktiven Standorten aufgewertet.

Voraussetzungen

Für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne gelten folgende Voraussetzungen:

Städte und Gemeinden, die bereits für das Programmjahr 2020 einen Antrag gestellt haben, der nicht berücksichtigt werden konnte, werden gebeten, einen aktualisierten Antrag beim Regierungspräsidium zu stellen, falls der Antrag wiederholt werden soll.

Es wird empfohlen, die Durchführbarkeit und Finanzierung einer Maßnahme vor der Antragstellung mit dem Regierungspräsidium zu erörtern. Dem Antrag sind Übersichtspläne in der Größe DIN A 4 (DIN A 3 oder größer, gefaltet auf DIN A 4) beizufügen, die über folgende Punkte Aufschluss geben:

  • Lage des vorgesehenen Erneuerungs- oder Entwicklungsgebiets innerhalb der Gemeinde
  • aussagekräftige Darstellung des Erneuerungs- oder Entwicklungsgebiet mit lesbaren Straßennamen, Maßstab ca. 1 : 1000/2500,
  • Planunterlagen zur städtebaulichen Gesamtkonzeption und Bebauungsplanentwürfe für das Gebiet, Maßstab ca. 1 : 1000,
  • bei mehreren Maßnahmen in einer Kommune Übersichtskarte über alle Gebiete (vgl. Abschnitt I Nr. 4), Maßstab ca. 1 : 5000/2500.

Die Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur sind als neue Fördervoraussetzung hinzugekommen und müssen in allen drei Programmen berücksichtigt werden.

Es muss zudem ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorgelegt werden, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Dieses soll zeigen, wie die Grünflächen die Stadt weiterentwickeln, welchen Mobilitätsansatz es gibt, aber auch, welche Auswirkungen die Maßnahmen auf Freizeitangebot, Wohnsituation und Erholung haben. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Teil des ISEK ist ein Grünordnungskonzept, das die räumliche und qualitative Entwicklung der Grün- und Freiflächen im Fördergebiet darstellt. Auch ein Zeit- und Kostenplan gehören dazu. Die Einbindung der Bürger und Bürgerinnen in den Entscheidungsprozess ist vorgesehen.

Räumliche Abgrenzung des Fördergebiets: Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

Zu den Maßnahmen gehören u.a.:

  • Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumens (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Erneuerung des baulichen Bestandes,
  • bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, Sicherung der Versorgungstruktur zur Gewährleistungen der Daseinsvorsorge,
  • Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
  • Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
  • Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften.

Finanzierung

Die Höhe und Verteilung der Fördergelder aller Städtebauförderprogramme auf die Bundesländer werden jährlich in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung beschlossen. Baden-Württemberg erhält 2020 rund 29,3 Millionen Euro aus dem Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne vom Bund. Durch die Drittelfinanzierung steuert das Land noch einmal die gleiche Summe bei – die Gesamtfördersumme beträgt 58,6 Millionen Euro plus Eigenanteil der Kommune.