Sozialer Zusammenhalt in Mecklenburg-Vorpommern
Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten
Das Ziel des Städtebauförderungsprogramms Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten ist die Stabilisierung und Aufwertung städtebaulich, wirtschaftlich und sozial benachteiligter und strukturschwacher Stadt- und Ortsteile. Das Programm bündelt die Aktivitäten einer sozialen Stadtentwicklung und zeichnet sich vor allem durch seinen interdisziplinären Ansatz aus. Dabei werden bauliche Investitionen der Stadterneuerung mit Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen im Fördergebiet verknüpft. Die Finanzhilfen werden dabei für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur, zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen eingesetzt. Von 1999 bis 2019 hieß das Programm „Soziale Stadt“.
Programmschwerpunkte
Folgende Programmziele stehen bei der Förderung im Vordergrund:
- Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, z.B. durch Aufwertung und Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes.
- Aufwertung der sozialen Infrastruktur z.B. Unterstützung von Einrichtungen und Angeboten für Bildung, Kultur, Gesundheit und Sport.
- Verbesserung von Integration und Inklusion.
- Einbindung und Motivierung der Bewohnerinnen und Bewohner durch Quartiersmanagement und Quartiersfonds.
Voraussetzungen
Die Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur sind als neue Fördervoraussetzung hinzugekommen und müssen in allen drei Programmen berücksichtigt werden.
Es muss zudem ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorgelegt werden, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Dieses soll zeigen, wie die Grünflächen die Stadt weiterentwickeln, welchen Mobilitätsansatz es gibt, aber auch, welche Auswirkungen die Maßnahmen auf Freizeitangebot, Wohnsituation und Erholung haben. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Teil des ISEK ist ein Grünordnungskonzept, das die räumliche und qualitative Entwicklung der Grün- und Freiflächen im Fördergebiet darstellt. Auch ein Zeit- und Kostenplan gehören dazu. Die Einbindung der Bürger und Bürgerinnen in den Entscheidungsprozess ist vorgesehen.
Räumliche Festlegung des Fördergebiets: Die räumliche Festlegung kann als Maßnahmengebiet nach § 171 e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.
Maßnahmen
Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur/für:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit,
- Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, u.a. auch durch die Aufwertung und Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes,
- Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen,
- Stärkung der Bildungschance und der lokalen Wirtschaft,
- Verbesserung von Angeboten für Gesundheit und Sport,
- Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots,
- Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure,
- Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.
Finanzierung
Höhe und Verteilung der Fördergelder aller Städtebauförderprogramme auf die Bundesländer werden jährlich in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung beschlossen.