Lebendige Zentren in Nordrhein-Westfalen

Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne

Zentrales Ziel des Programms Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Orts- und Stadtkerne ist es, die Stadt- und Ortsmitten zu bewahren und zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur zu entwickeln. Mit seinem integrierten Ansatz zielt das Programm auf die Bewältigung der Herausforderungen von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen, die durch Funktionsverluste, Gebäudeleerstände und abnehmende Nutzungsintensitäten bedroht sind. Die Finanzhilfen werden dabei für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen sowie historischen Altstädten eingesetzt. Mit der Förderung der Nutzungsvielfalt und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche werden die Zentren zu lebendigen und attraktiven Standorten aufgewertet.

Voraussetzungen

Für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne gelten folgende Voraussetzungen:

Die Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur, sind als neue Fördervoraussetzung hinzugekommen und müssen in allen drei Programmen berücksichtigt werden.

Es muss ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorgelegt werden, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Dieses soll zeigen, wie die Grünflächen die Stadt weiterentwickeln, welchen Mobilitätsansatz es gibt, aber auch, welche Auswirkungen die Maßnahmen auf Freizeitangebot, Wohnsituation und Erholung haben. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Teil des ISEK ist ein Grünordnungskonzept, das die räumliche und qualitative Entwicklung der Grün- und Freiflächen im Fördergebiet darstellt. Auch ein Zeit- und Kostenplan gehören dazu. Die Einbindung der Bürger und Bürgerinnen in den Entscheidungsprozess ist vorgesehen.

Räumliche Abgrenzung des Fördergebiets: Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmengebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

Zu den Maßnahmen gehören u.a.:

  • die Stärkung der Innenstädte und Ortsmitten in ihrer Funktionsvielfalt und als Versorgungsstandorte.
  • die Verbesserung der Standortbedingungen für Handel und Gewerbe in den Zentren sowie die aktive Beteiligung der lokalen Akteure und der Bürgerinnen und Bürger.
  • Unterstützung der Eigeninitiative der lokalen Akteure durch Zentren- und öffentlich-private Projektfonds.

Finanzierung

Die Höhe und Verteilung der Fördergelder aller Städtebauförderprogramme auf die Bundesländer werden jährlich in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung beschlossen.